definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Juni 2024 als zugestellt gilt, die Beschwerdefrist am 13. Juni 2024 endete und die Beschwerde somit verspätet ist;
- die Beschwerdeführerin zwar betreffend Verspätung sinngemäss vor- bringt, sie sei krank gewesen, der Brief sei wegen einer Verwechslung nicht abgeholt worden und sie habe trotz Information der Vorinstanz die Sendung nicht erhalten (KG-act. 1 und 6), sie jedoch weder darlegt noch nachweist, inwiefern sie die Krankheit von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung oder
Kantonsgericht Schwyz 3 Abholung der Sendung abgehalten habe oder weshalb sie nur ein leichtes Verschulden an der angeblichen Verwechslung bzw. ausgebliebenen Abho- lung der Sendung treffe (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO);
- aufgrund dessen nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft, mithin das sinn- gemässe Wiederherstellungsgesuch abzuweisen ist;
- die Beschwerdeführerin überdies Nichtigkeit geltend macht (KG-act. 1), aber auch diese in erster Linie mit den (ausser-)ordentlichen Rechtsmitteln innert Frist vorzubringen ist (BGer, 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023, E. 4.2), sie aber ohnehin keinen offensichtlichen und besonders schweren Mangel, der die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen würde (BGE 145 III 436, E. 4), darlegt, weshalb diesbezüglich auch mangels rechts- genüglicher Begründung nicht einzutreten ist, was selbst dann gälte, wenn ihre Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen gewesen wäre (KGer SZ, BEK 2023 77 vom 27. Juni 2023, E. 3e m.w.H.);
- auf die Beschwerde somit wegen Verspätung und mangels rechtsgenüg- licher Begründung nicht einzutreten und das sinngemässe Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege (vgl. KG-act. 1) wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO);
- über Nichteintreten und Zwischenfragen, insb. unentgeltliche Rechts- pflege und Fristwiederherstellung, präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 JG; KGer SZ, BEK 2024 111 vom 27. Juni 2024, E. 4);
- die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zulasten der Beschwerdeführerin gehen (Art.106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebv SchKG) und mangels Einholung einer Beschwerdeant- wort dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigungen zuzusprechen ist;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘400.00.
- Zufertigung an B.________ (2/R), die zentrale Inkassostelle der Gerichte (2/R, inkl. KG-act. 6 mit Beilagen), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 25. Juli 2024 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 25. Juli 2024 BEK 2024 118 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch die zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8021 Zürich, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 24. Mai 2024, ZES 2024 171);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Mai 2024 u.a. dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen für den Betrag von Fr. 1‘400.00 definitive Rechtsöffnung erteilte;
- diese Verfügung der Gesuchsgegnerin gemäss Sendungsverlauf der Post am 27. Mai 2024 mit Abholungseinladung und Frist bis zum 3. Juni 2024 zur Abholung gemeldet sowie nachträglich per A-Post Plus am 6. Juni 2024 zugestellt wurde und die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. Juni 2024 da- gegen sinngemäss Beschwerde beim Kantonsgericht erhob (KG-act. 1);
- die Beschwerdefrist gegen im summarischen Verfahren ergangene Ent- scheide, wie solche bzgl. definitiver Rechtsöffnung, zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), die Zustellung von Verfügun- gen bei eingeschriebener, nicht abgeholter Postsendung am siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustel- lung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), und die Beschwerdefrist am darauffolgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 142 Abs. 1 ZPO);
- die Beschwerdeführerin sich im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingaben vom 19. April und 10. Mai 2024 äusserte (Vi-act. 7 und 11) und daher mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung rechnen musste, weshalb diese am
3. Juni 2024 als zugestellt gilt, die Beschwerdefrist am 13. Juni 2024 endete und die Beschwerde somit verspätet ist;
- die Beschwerdeführerin zwar betreffend Verspätung sinngemäss vor- bringt, sie sei krank gewesen, der Brief sei wegen einer Verwechslung nicht abgeholt worden und sie habe trotz Information der Vorinstanz die Sendung nicht erhalten (KG-act. 1 und 6), sie jedoch weder darlegt noch nachweist, inwiefern sie die Krankheit von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung oder
Kantonsgericht Schwyz 3 Abholung der Sendung abgehalten habe oder weshalb sie nur ein leichtes Verschulden an der angeblichen Verwechslung bzw. ausgebliebenen Abho- lung der Sendung treffe (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO);
- aufgrund dessen nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft, mithin das sinn- gemässe Wiederherstellungsgesuch abzuweisen ist;
- die Beschwerdeführerin überdies Nichtigkeit geltend macht (KG-act. 1), aber auch diese in erster Linie mit den (ausser-)ordentlichen Rechtsmitteln innert Frist vorzubringen ist (BGer, 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023, E. 4.2), sie aber ohnehin keinen offensichtlichen und besonders schweren Mangel, der die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen würde (BGE 145 III 436, E. 4), darlegt, weshalb diesbezüglich auch mangels rechts- genüglicher Begründung nicht einzutreten ist, was selbst dann gälte, wenn ihre Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen gewesen wäre (KGer SZ, BEK 2023 77 vom 27. Juni 2023, E. 3e m.w.H.);
- auf die Beschwerde somit wegen Verspätung und mangels rechtsgenüg- licher Begründung nicht einzutreten und das sinngemässe Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege (vgl. KG-act. 1) wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO);
- über Nichteintreten und Zwischenfragen, insb. unentgeltliche Rechts- pflege und Fristwiederherstellung, präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 JG; KGer SZ, BEK 2024 111 vom 27. Juni 2024, E. 4);
- die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zulasten der Beschwerdeführerin gehen (Art.106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebv SchKG) und mangels Einholung einer Beschwerdeant- wort dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigungen zuzusprechen ist;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘400.00.
7. Zufertigung an B.________ (2/R), die zentrale Inkassostelle der Gerichte (2/R, inkl. KG-act. 6 mit Beilagen), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 25. Juli 2024 kau